Ein Arbeitnehmer, der mehr als drei Monate regelmäßig an einer Fortbildung teilnimmt, kann als Fahrtkosten nur die übliche Pendlerpauschale steuerlich geltend machen. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil. Nach Auffassung der Richter wird die Fortbildungsstätte nach drei Monaten zu einer zweiten Arbeitsstätte.
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