Seit mehreren Jahren gibt es Bestrebungen zur Schaffung eines neuen Ausbildungsberufs „ÄnderungsschneiderIn“. Die zweijährige Ausbildung soll die Fachkräfte zum Reparieren und Ändern von Kleidungsstücken befähigen sowie zum Umgang mit Kunden. Ihre Arbeitsbereiche sind handwerksähnliche Kleinbetriebe und Bekleidungsgeschäfte.
Die IG Metall und der Bundesinnungsverband des Maßschneiderhandwerks haben dieses Ansinnen bereits mehrfach begründet abgelehnt.
Die überwiegenden Tätigkeiten der ÄnderungsschneiderInnen betreffen das Kürzen oder Verlängern von Hosen, Engen oder Weiten des Bundes, Kürzen oder Verlängern von Röcken, Engen oder Weiten von Röcken sowie Kürzen oder Verlängern von Ärmeln.
Die Ausführung dieser Arbeiten kann bei entsprechend fachlicher Anleitung innerhalb eines halben bis dreiviertel Jahres vermittelt werden. Es handelt sich also keinesfalls um die Vorbereitung zur Ausübung einer qualifizierten „branchen- und bereichsübergreifenden Berufstätigkeit“, sondern eher um eine einfache Anlerntätigkeit.
Es besteht zwar die rechtliche Möglichkeit, sich als ÄnderungsschneiderIn selbstständig zu machen, jedoch wird das Tätigkeitsfeld ausgesprochen begrenzt sein.
Die Ausübung umfangreicherer, anspruchsvollerer Tätigkeiten setzt entsprechende höhere Qualifikationen voraus, wie sie nur in der dreijährigen Ausbildung zum/zur MaßschneiderIn vermittelt werden können. Der vorliegende Entwurf der neuen Ausbildungsordnung MaßschneiderIn beinhaltet die Position „Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung“. Die Sachverständigen des Bundes ordnen die Vermittlung dieser Fertigkeiten und Kenntnisse zu einem geringen Teil dem 3. Ausbildungshalbjahr - also nach der Zwischenprüfung! - und zum größten Teil dem dritten Ausbildungsjahr zu.
Dies mit gutem Grund, denn das Modernisieren von Bekleidung, Feststellen von körperlichen Veränderungen und Abweichungen, Anpassen von Bekleidung, Prüfen von Änderungen hinsichtlich der Kosten und Umsetzbarkeit sowie das Entgegennehmen und Bearbeiten von Reklamationen erfordert ein umfangreiches Fachwissen, das nicht ohne solide Grundkenntnisse vorhanden sein kann.
Die Tätigkeitsanforderungen für die ÄnderungsschneiderInnen sind also keine neuen, zusätzlichen und eigenständigen Bereiche, sondern werden bereits von den Maßschneidern abgedeckt.
Bei dem(r) ÄnderungsschneiderIn handelt es sich um einen Beruf der Anlage B der HwO, der auf der Grundlage des BBiG geordnet werden müsste und keine Aufstiegsmöglichkeit zum/zur MaßschneidermeisterIn des Handwerks böte.
Aufgrund der sehr eng begrenzten Erstausbildung wird auch kaum eine Grundlage für den Einstieg in spätere Weiterbildung gelegt, da die dazu erforderlichen Schlüsselqualifikationen in der angedachten Ausbildung nur eine geringe Rolle spielen.
Die potenziellen Ausbildungsbetriebe, die sich seit vielen Jahren auf dem Markt befinden, werden in der Regel von ausgebildeten Schneidern geleitet, die zwar Fachleute sind, ihren entsprechenden Abschluss aber überwiegend außerhalb der Bundesrepublik erworben haben. Das bedeutet, dass sie mit dem hiesigen System der dualen Ausbildung selten vertraut sind. Zudem ist zu prüfen, inwieweit sie die übrigen Voraussetzungen nach BBiG erfüllen, die zur Ausbildung erforderlich sind.
Das Argument, dass den Kindern der ausländischen ÄnderungsschneiderInnen eine Ausbildung angeboten werden soll, die ihnen eine gewisse Perspektive auf dem Arbeitsmarkt eröffnet, ist insofern abzulehnen, als es bildungspolitisch nicht sinnvoll ist, spezielle „Berufe für Nicht-Deutsche“ zu kreieren. Im Gegenteil, Ziel der Integration sollte es gerade sein, diesen Jugendlichen gezielt den Zugang zur Regelausbildung in allen Wirtschaftsbereichen zu ermöglichen und sie gerade nicht in die Nischen abzudrängen, in denen ihre Eltern, u.a. aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, Fuß gefasst haben.
Die Durchlässigkeit in andere Bereiche ist mit dieser Ausbildung als sehr gering einzuschätzen, da das Maßschneiderhandwerk in seinen überwiegend kleinen Ateliers mehrheitlich Fachkräfte, d.h. gelernte Maßschneider beschäftigt, und die Industrie über eigene auf die dortigen Arbeitsanforderungen hin konzipierte Ausbildungsberufe verfügt.
Es ist außerdem nicht zu erwarten, dass diese Kleinstbetriebe die Möglichkeiten haben, sich mit besonderen, zielgruppenspezifischen Konzepten um die hier angedachte Gruppe von benachteiligten Jugendlichen zu kümmern.
Die Prognosen bzgl. der potenziellen Ausbildungsplätze erscheint vor diesem Hintergrund als viel zu hoch gegriffen.
Aufgrund der geringen Bandbreite der Tätigkeit und der mangelnden Aufstiegsmöglichkeiten ist zu erwarten, dass diese Ausbildung nicht zu einem Beruf führt, der eine dem Facharbeiterniveau gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden wird und eine entsprechende tarifliche Eingruppierung ermöglicht. Diese ist jedoch Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und für die eigenständige Sicherung eines unabhängigen Lebensunterhalts ohne langfristige staatliche Unterstützung.
Die Vorschläge der IGM, die geplanten Inhalte um kaufmännische Qualifikationen und verstärkte Kundenorientierung anzureichern, um damit gezielt den Weg in die Selbstständigkeit vorzubereiten, wurde seitens des ZDH abgelehnt.
Wir lehnen eine zweijährige Ausbildung zum/zur ÄnderungsschneiderIn aus all diesen Gründen ab und halten demgegenüber unterstützende Maßnahmen für begrüßenswert, die es benachteiligten Jugendlichen ermöglicht, eine dreijährige Ausbildung zum/zur MaßschneiderIn erfolgreich zu absolvieren und damit eine reelle Chance auf eine zukunftsträchtige Berufsperspektive zu erhalten.
Die bessere Wahl:
Wir empfehlen: Maßschneider/in.
Kriterien zur Neuschaffung von Ausbildungsberufen - Anwendung auf theoriegeminderte Berufe
Die Schaffung neuer Berufe hat für das duale System der beruflichen Bildung, für die Betriebe und für die beruflichen und sozialen Perspektiven junger Menschen weitreichende Auswirkungen. Daher verbietet sich jede etwaige Beliebigkeit nach dem Motto „Hauptsache weg von der Strasse“. Neue Berufe, insbesondere wenn sie unter der Zielsetzung geschaffen werden, benachteiligten Jugendlichen eine Arbeitsmarktperspektive zu geben und gleichzeitig die Ausbildungsmotivation der Betriebe zu erhöhen, müssen mindestens den im Folgenden genannten Kriterien entsprechen:
- Sie müssen arbeitsmarktfähig sein und auf die Ausübung einer qualifizierten ,,branchen- und bereichsübergreifenden Berufstätigkeit“ vorbereiten. Dies erfordert breit angelegte Kernqualifikationen, Qualifikationsinhalte, die eigenständiges Arbeiten in einer Vielzahl möglicher Einsatzbereiche ermöglichen.
- Neue Berufe müssen so geschaffen sein, dass sie Grundlagen für spätere Weiterbildung und Anschlussausbildung vermitteln und auf sich verändernde Anforderungen der betrieblichen und überbetrieblichen Facharbeitsmärkte vorbereiten.
- Sie müssen einem quantitativ ausreichenden und nicht nur kurzfristigen Bedarf an Tätigkeiten entsprechen und auf die von Arbeitsmarkt- und Berufsexperten prognostizierten Entwicklungen veränderter Tätigkeitsanforderungen vorbereiten.
- Es muss sich dabei um zusätzliche, durch das vorhandene Spektrum anerkannter Ausbildungsberufe nicht bereits abgedeckte Anforderungen und dementsprechende Ausbildungen handeln. Eine Verlagerung der bisherigen Ausbildung auf neu geschaffene Ausbildungsberufe würde nicht der Zielsetzung: Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsangebotes, entsprechen.
- Zur besseren Verbindung von Theorie- und Praxislernen muss das Erfahrungslernen Eingang in neue Berufsbilder finden; dafür sind didaktische Konzepte zu entwickeln und Erfahrungslernen in die Ausbilderqualifizierung aufzunehmen. Gerade das Erfahrungslernen erhöht die Erfolgschancen von Jugendlichen mit schlechteren Startchancen.
- Neue Berufe müssen zu einer vollwertigen gesellschaftlichen Anerkennung führen. Sie dürfen die Absolventen nicht als geringer qualifiziert stigmatisieren.
- Alle Berufe müssen zu Verdienstmöglichkeiten führen, die der Eingruppierung in die Fachkräftegruppen entsprechen (Facharbeiterecklohn).
Warum zweijährige Berufe eine falsche Weichenstellung sind
Acht Argumente der IG Metall.


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