Arbeitgeber können Kosten für eine Fortbildung zurückverlangen, wenn Beschäftigte vor einer bestimmten Frist aus dem Betrieb ausscheiden. Solche Rückzahlungsklauseln müssen aber vereinbart werden und sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer von der Fortbildung einen geldwerten Vorteil hat. Etwa indem ihm sein Arbeitgeber danach mehr bezahlt oder er die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzen kann. Allerdings müssen die Vorteile und die Dauer der Bindung an den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Hierzu hat die Rechtsprechung jetzt Richtlinien gesetzt. WAP sagt wie lange die Bindung dauert.
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