Berufsbildungsausschuss hat ein eigenes Gestaltungsrecht

Interview mit Annette Malottke | Ausbildung | Weiterbildung

Immer wieder gibt es Nachfragen zu den Handlungsmöglichkeiten im Berufsbildungsausschuss (BBA). In der letzten Ausgabe von BBaktuell haben wir über einen Konflikt im BBA der IHK Kassel berichtet. Die Geschäftsführung der IHK sprach den BBA-Mitgliedern das Recht ab, eigene Vorschläge für Rechtsvorschriften einzubringen. Der BBA hätte lediglich zu den von der IHK-Geschäftsführung vorgelegten Rechtsvorschriften Stellung zu beziehen. BBaktuell hat nun bei Annette Malottke, Expertin für Berufsbildungsrecht nachgefragt und herausgefunden, die IHK liegt falsch und handelt rechtswidrig.

Ist der BBA ein Gremium der IHK?

Eindeutig: Ja. Der BBA ist ein Organ der zuständigen Stelle, bei der er errichtet wird. Also ein Organ der IHK oder der HwK. Seine Beschlüsse gelten als Beschlüsse der zuständigen Stelle. Das heißt: Der Beschluss des BBA der IHK gilt als ein Beschluss der IHK. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon 1986 entschieden.

Was bedeutet das für die Arbeitnehmervertreter im BBA? Sind sie an die Vorgaben der IHK gebunden?

Nein, natürlich nicht. Dies widerspricht ja vollständig dem Grundgedanken der paritätischen Beteiligung bei der Berufsbildung. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor 40 Jahren entschieden, dass es dem Sinn einer paritätischen Regelung nicht entspricht, wenn eine paritätisch entstandene Entscheidung in einem nichtparitätischen Verfahren überprüft wird. Mit anderen Worten: Wenn der Gesetzgeber die Parität für die Berufsbildungsausschüsse in § 77 BBiG ausdrücklich angeordnet hat, ist es nicht möglich, diese Parität durch die Hintertür der Kammergeschäftsführung wieder abzuschaffen. Die Arbeitnehmervertretung im BBA ist unabhängig.

Können Arbeitnehmervertreter oder auch eine der anderen Bänke im BBA eigene Vorschläge einbringen?

Ja. Darum geht es doch im BBA. Anderenfalls ist eine Verbesserung der beruflichen Bildung im Kammerbezirk kaum möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der inhaltsgleichen Vorschrift des alten BBiG entschieden, dass der BBA bei der Durchführung der Berufsbildung eine „Allzuständigkeit im Rahmen des vorgegebenen Gesetzes- und Verordnungsrechts" hat. Das heißt: Alles, was zum Thema Berufsbildung im Kammerbezirk nicht durch Gesetze oder Verordnungen schon abschließend geregelt ist, kann Thema im BBA sein. Drei Grenzen gibt es. Erstens: Die Kammer – und damit auch der BBA als ihr Organ - darf nur Erklärungen zu Themen nach Außen abgeben, die nachvollziehbare Auswirkungen auf die Kammermitglieder im Bezirk haben. Schließlich sind die Unternehmen Zwangsmitglieder und wollen nicht, dass die Kammer in ihrem Namen alle möglichen Statements abgibt. Ein Statement für mehr Schulautonomie ist daher unzulässig, eines über die finanzielle Ausstattung der Berufsschulen zulässig. Zweitens: Eine Erklärung muss sachlich und neutral formuliert sein. Formulierungen wie „Der Wahnsinn muss aufhören" muss man sich also verkneifen. Drittens: Die Regeln über Abstimmungen in § 78 und in der Geschäftsordnung des BBA müssen eingehalten worden sein.

Geht es soweit, dass eine Bank im BBA auch eine eigene Rechtsvorschrift einbringen kann?

Ja. Allerdings muss dieser Antrag auf die Tagesordnung gelangen: Entweder durch den Ausschussvorsitz bei der Einberufung der Sitzung oder durch spätere 2/3-Mehrheit. Wichtig also: Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung zusammen, nicht die Kammergeschäftsführung. Manche Kammergeschäftsführungen mögen deswegen die Arbeitnehmerbank im BBA als Fremdkörper in ihrer Kammer ansehen. Das BBiG ordnet die Arbeitnehmerbeteiligung aber so an und das IHK-Gesetz berücksichtigt diese spezielle Zuständigkeit des BBA, wenn es in seinem § 4 die Angelegenheiten des BBA aus der umfassenden Zuständigkeit der Vollversammlung heraus nimmt.

Wenn die IHK den BBA nur als Beratungsgremium für die von ihr eingebrachten Vorschläge nutzt und es ablehnt über Vorschläge, z.B. der Arbeitnehmervertreter zu beraten, was kann man dagegen tun?

Wie so oft in einem Gremium ist es auch hier wichtig, sich Mehrheiten zu verschaffen. Mit einigen VertreterInnen auf der Arbeitgeberbank lässt sich ja durchaus themenbezogen zusammenarbeiten. Ist der Vorschlag so auf die Tagesordnung gelangt und vom BBA beschlossen worden, kann die IHK nur noch gem. § 79 Abs. 4 BBiG vorgehen: Auf Vereinbarkeit mit dem Gesetz prüfen und Einspruch binnen einer Woche einlegen. Der BBA kann dann seinen Beschluss wiederholen. Die Kammergeschäftsführung, die sich bereits vor oder nach diesen Schritten weigert, einen BBA-Beschluss umzusetzen, muss zum Glück gezwungen werden: Der BBA kann die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten. Das ist in der Regel das jeweilige Landeswirtschaftsministerium. Er kann aber zum Beispiel auch beim Verwaltungsgericht beantragen, dass die IHK den Beschluss in ihrem Mitteilungsblatt verkündet. Beide Schritte würde ich als Arbeitnehmerbank nicht ohne den DGB, nicht ohne juristische Begleitung und nicht ohne Öffentlichkeit gehen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: 14.5.1986, 2 BvL 19/84.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: 20.07.1984, 7 C 28.83.

Zur Person:

Annette Malottke ist Rechtsanwältin in der Kanzlei für Arbeitsrecht MALOTTKE::PFEIFFENBERGER. Sie ist Expertin im Berufsbildungsrecht und Mitherausgeberin des im Bund-Verlag erschienenen Kommentars zum Berufsbildungsgesetz.

ISBN: 978-3-7663-6014-4

Die neuesten WAP Beiträge